Spielzeugsicherheit

Als Spielzeug gelten alle Erzeugnisse, die dazu hergestellt wurden, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Jährlich kommen bis zu 6.000 neue Produkte auf den Markt. Eltern wollen sich bei der Wahl eines Spielzeugs darauf verlassen können, dass es die Gesundheit der Kinder nicht gefährden kann. Deshalb gelten für alle Spielsachen, die in Verkehr gebracht werden, besondere Normen und Rechtsvorschriften, denen die Spielzeughersteller gerecht werden müssen.

Konkrete Gefahren, die mitunter von Spielsachen ausgehen

Kinder können Folietüten über den Kopf stülpen oder Verpackungsfolien ansaugen und daran ersticken, deshalb müssen alle Verpackungsmaterialien sofort nach dem Auspacken des Spielzeugs entsorgt werden. Auch das Spielen mit Luftballons birgt Gefahren, weil Teile von geplatzten Luftballons verschluckt werden können, woran das Kind ebenfalls ersticken kann. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass Verschlusskappen von Fasermalern nicht in den Mund oder die Nase der Kinder gelangen. Spielzeugpistolen mit Zündblättchen können Hör- oder Sehschäden verursachen, wenn sie in unmittelbarer Nähe der Ohren oder der Augen abgefeuert werden. Von Spielsachen aus Weichplastik werden mitunter Teile abgebissen und verschluckt.

Rechtsvorschriften für Spielzeugsicherheit

Der Sicherheit von Spielzeug liegen bestimmte Normen zugrunde. Sie werden durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und insbesondere durch dessen 2. Verordnung (2. GPSGV) geregelt, die seit dem 01. Januar 1990 in Kraft ist. Zudem gilt für Spielzeugsicherheit die Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften innerhalb der EG über die Sicherheit von Spielzeug 88/378/EWG. Darüber hinaus muss jedes Spielzeug, das auf den Markt kommt, mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Durch sie erklärt der Hersteller, dass das Spielzeug den technischen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie entspricht. Während das CE-Kennzeichen vor allem von Importeuren und Exporteuren verwendet wird, gibt es innerhalb Deutschlands zusätzlich das GS-Siegel, das geprüfte Sicherheit symbolisiert.

Aufgrund der technischen Entwicklung auf dem Spielzeugmarkt ergeben sich neue Aspekte der Spielzeugsicherheit, die bei Eltern zu wachsender Besorgnis führen. Deshalb sollen bestimmte Teile der Richtlinie 88/378/EWG erneuert und verbessert werden.

Vorschriften für das Spielzeug der Kinder eines bestimmten Alters

Besondere Gefahren können bei Spielzeug für Kinder unter drei Jahren bestehen, da Kinder diesen Alters kleine Teile oft in den Mund oder die Nase stecken. Deshalb müssen für Kinder dieses Alters Spielsachen und ihre Bestandteile, beziehungsweise ablösbare Teile, so beschaffen sein, dass sie nicht verschluckt werden oder die Nase verstopfen können. Spielzeug, das Kindern unter drei Jahren gefährlich werden kann, muss den Warnhinweis „nicht geeignet für Kinder unter drei Jahren“ tragen, der durch die Beschreibung der konkreten Gefahr ergänzt wird. Das kann beispielsweise der Hinweis „enthält verschluckbare Teile“ sein.

Generell wird das Spielzeug für Kinder jeder Altersgruppe einer Sicherheitsprüfung unterzogen. Diese kann nach der Europäischen Norm EN71 erfolgen. Sie regelt, welche Vorraussetzungen ein Spielzeug für Kinder einer bestimmten Altersgruppe erfüllen muss. Dabei wird nicht nur die Größe des Spielzeugs geprüft, sondern auch die chemischen Eigenschaften seines Materials.

Um eine Gefährdung zu vermeiden, werden den Vorschriften entsprechend auch an Spielsachen für ältere Kinder Gefahrenhinweise und Hinweise zur Benutzung angebracht. Das trifft zum Beispiel für Wasserspielzeug, Rollschuhe, Rutschbahnen, Schaukeln, Trampolins und Spielzeug, das gefährliche chemische Stoffe enthält, zu.

Geltungsbereich und Anwendung der Rechtsvorschriften

Das Reglement, das Anwendung findet, wenn neues Spielzeug auf den Markt gebracht wird, gilt für alle Spielsachen im Sinne der Spielzeugrichtlinie. Ihr gemäß sind beispielsweise Sportgeräte, Puzzelspiele mit über 500 Teilen, Sammlerpuppen, Christbaumschmuck oder Druckluftwaffen keine Spielsachen. Für sie werden die rechtlichen Sicherheitsvorschriften für Spielzeug nicht angewendet. Die gesetzlich festgelegten Normen gelten beispielsweise für Puppenmöbel, Legosteine, Spielzeugautos, Kaufmannsläden und vieles mehr.

Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie darf nur in Umlauf gebracht werden, wenn es den vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen während der normalerweise üblichen Dauer des Gebrauchs entspricht. Dabei wird auch das übliche Verhalten von Kindern der Altersgruppe, für die ein Spielzeug angeboten wird, berücksichtigt. Zum Beispiel darf, was Spielsachen für sehr junge Kinder betrifft, beim Lutschen an einem Spielzeug die Gesundheit des Kindes nicht gefährdet sein.

Voraussetzungen für den Vertrieb von Spielzeug

Jedes Spielzeug, das auf Grund seiner Größe, seines Materials oder seiner sonstigen Beschaffenheit gefährlich werden könnte, darf in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den entsprechenden Gebrauchsvorschriften und Gefahrenhinweisen in deutscher Sprache versehen wird. Das besagt § 5 der Richtlinie 88/378/EWG. Wer bedenkliches Spielzeug ohne die vorgeschriebenen Warnhinweise in Verkehr bringt, handelt ordnungswidrig.

Im Einzelnen gelten für ein Spielzeug, das auf den Markt gebracht werden soll, folgende Vorschriften: Das Spielzeug muss mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Diese muss sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung angebracht werden. Außerdem müssen für ein erstmalig in Verkehr gebrachtes Spielzeug Angaben über die Anschrift des Herstellungs- und Lagerortes, den Entwurf und die Herstellung und darüber, auf welche Weise eine Übereinstimmung mit den europaeinheitlichen Normen sichergestellt ist, erfolgen. Wenn ein Spielzeug nicht vollständig den einheitlichen europäischen Normen entspricht, werden weitere Angaben benötigt. Hersteller, die ein Spielzeug in den Verkehr bringen, dass nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist und nicht die notwendigen Angaben verfügbar halten, handeln ordnungswidrig.